§ 1 L-DG

L-DG - Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

a)

allgemeine Bestimmungen für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) fallen und von einer Person angeboten werden, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist; dafür gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten und sechsten Abschnittes dieses Gesetzes;

b)

allgemeine Bestimmungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des ersten, dritten und sechsten Abschnittes dieses Gesetzes;

c)

allgemeine Anforderungen für landesrechtlich geregelte Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen bei reglementierten Berufen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des vierten und sechsten Abschnittes dieses Gesetzes;

d)

begleitende Maßnahmen für Auskunftsersuchen nach der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012; dafür gelten die Bestimmungen des fünften Abschnittes dieses Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019, 51/2020

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 L-DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 L-DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 L-DG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 L-DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 L-DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-DG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 L-DG