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(1) Soweit nicht anderes bestimmt wirdist, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
(2) DieFür die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit derartige Verarbeitungen keine Datenanwendungen im Sinn des § 17 Abs. 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 sind, dürfen sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werdentritt.
(1) Soweit nicht anderes bestimmt wirdist, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
(2) DieFür die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit derartige Verarbeitungen keine Datenanwendungen im Sinn des § 17 Abs. 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 sind, dürfen sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werdentritt.