§ 106 L-BG § 106

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage haben: Bezieher der Spitalsärztezulage oder der Pflegezulage, wenn nicht durch besondere Umstände eine über den normalen Pflegedienst hinausgehende Erschwernis gegeben ist (insbesondere Tätigkeiten während der Nachtzeit, Leichentransport).

1.

Bezieher der Spitalsärztezulage;

2.

Bezieher der Pflegezulage, wenn nicht durch besondere Umstände eine über den normalen Pflegedienst hinausgehende Erschwernis gegeben ist (insbesondere Tätigkeiten während der Nachtzeit, Leichentransport).

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.12.2007 bis 31.07.2014

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage haben: Bezieher der Spitalsärztezulage oder der Pflegezulage, wenn nicht durch besondere Umstände eine über den normalen Pflegedienst hinausgehende Erschwernis gegeben ist (insbesondere Tätigkeiten während der Nachtzeit, Leichentransport).

1.

Bezieher der Spitalsärztezulage;

2.

Bezieher der Pflegezulage, wenn nicht durch besondere Umstände eine über den normalen Pflegedienst hinausgehende Erschwernis gegeben ist (insbesondere Tätigkeiten während der Nachtzeit, Leichentransport).

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

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