Rechtssatz: Keine Kennzeichnungspflicht für die in einem selbst ordnungsgemäß gekennzeichneten Karton befindlichen vier (nicht gekennzeichneten) Vakuumpackungen, wenn unter "Hirschschnitzelfleisch" brachenüblich die nach dem Auslösen der Knochen und Sehnen verbleibenden edlen Teile der Hirschkeule verstanden werden und diese lediglich produktionsbedingt nicht in einem, sondern in vier separaten Vakuumbeuteln abgepackt sind. Keine Zurechenbarkeit eines strafbaren Verhaltens zum Vertreiber (... mehr lesen...