§ 13 KunstFG

Kunstförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) § 3 Abs. 3 ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.

(2) § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 15.08.1997 bis 23.12.2020

(1) § 3 Abs. 3 ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.

(2) § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten