§ 12 KunstFG

Kunstförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 8 der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, des § 11 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,

3.

im übrigen der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 15.08.1997 bis 23.12.2020

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 8 der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, des § 11 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,

3.

im übrigen der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

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