§ 12 KunstFG Vollziehung

Kunstförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 8 der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,Hinsichtlich des Paragraph 8, der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 3, des § 11 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, des Paragraph 11 und des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundeskanzler.
  4. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 15.08.1997 bis 23.12.2020
§ 12.Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 8 der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,Hinsichtlich des Paragraph 8, der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 3, des § 11 und des § 13 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, des Paragraph 11 und des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundeskanzler.
  4. 3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

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