Entscheidungen zu § 21 KStG 1988

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 1996/6/19 B2756/94

Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid (des Berufungssenates III als Organ der Finanzlandesdirektion Oberösterreich), der an das "Bischöfliche Ordinariat (der Diözese Linz), Diözesanfinanzkammer" adressiert ist, wird die Berufung gegen den in gleicher Weise adressierten Bescheid vom 6. Juli 1994 des Finanzamtes Linz betreffend Körperschaftsteuer 1993 abgewiesen. Diesem Bescheid liegt die vom "Bischöflichen Ordinariat Linz, Diözesanfinanzkammer" gezeichnete Abgaben... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 19.06.1996

RS Vfgh 1996/6/19 B2756/94

Index: 20 Privatrecht allgemein20/13 Sonstiges
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art144 Abs1 / LegitimationKStG 1988 §21PrivatstiftungsG ArtVI Z9
Leitsatz: Legitimation der Diözese Linz zur Beschwerdeführung gegen einen an das Bischöfliche Ordinariat und die Diözesanfinanzkammer gerichteten Bescheid; Rechtspersönlichkeit der Diözese auch für den staatlichen Bereich; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Einbeziehung auch ausl... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 19.06.1996

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