Die C-GmbH hat ihr Unternehmen mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. September 1989 im Wege einer so genannten verschmelzenden Umwandlung gemäß § 2 Umwandlungsgesetz 1954 auf die beschwerdeführende GmbH (ihren bisherigen Hauptgesellschafter) übertragen. Die Anmeldung zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses ins Handelsregister erfolgte am 14. September 1989. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob der durch die Umwandlung bei der übernehmenden beschwe... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Juni 1989 unter dem Firmenwortlaut Z GmbH mit einem Stammkapital von S 500.000,-- gegründet. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 4. September 1989 wurde der Firmenwortlaut auf V GmbH geändert. Nach einer im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1989 erwähnten Übernahmebestätigung vom 13. September 1989 erwarb die V GmbH Aktien der WKB AG (bis zur ao Generalversammlung vom 11. August 198... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag53 Wirtschaftsförderung
Norm: KStG 1988 §20 Abs3;KStG 1988 §20 Abs4 idF 1989/660;StruktVG 1969 §1 Abs3;StruktVG 1969 Art2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/13/0240 E 22. März 2000
Rechtssatz: Die Ansicht der Behörde, eine Sicherstellung der späteren Besteuerung der stillen Reserven könne nur erreicht werden, wenn einerseits die aufnehmende G... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §20 Abs3 Z2;KStG 1988 §20 Abs4 idF 1989/660; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/13/0240 E 22. März 2000
Rechtssatz: Zu Recht vertritt Hügel, Sind Umwandlungsverluste stets "Scheinverluste"?, ÖStZ 1989, 250 ff, die Ansicht, daß die Bestimmung des § 20 Abs 3 KStG 1988 auf der Rechtsfolgenseite nicht die übernehmende Gesellschaft... mehr lesen...