§ 13 KommStG 1993 Zuständigkeit des Finanzamtes

KommStG 1993 - Kommunalsteuergesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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