Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.
In Kraft seit 19.12.2001 bis 31.12.9999
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