(1) Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
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