§ 234 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Unbeschadet § 232 ist für Pensionsgeschäfte ("repurchase agreements") ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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