Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Auf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, sind die §§ 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in § 63 bezeichnete Gericht.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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