§ 225 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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