§ 229 KO

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass

1.für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und

2.in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,ist § 221 Abs. 2 Z 13 nicht anzuwenden.

(2) Hingegen stehen § 222 Abs. 1, §§ 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach § 221 Abs. 2 Z 13 nicht entgegen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 229 KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 229 KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

20 Entscheidungen zu § 229 KO


Entscheidungen zu § 229 KO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 229 KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 229 KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 228 KO
§ 230 KO