Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. (2) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein Zwangsausgleich ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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