§ 236 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (§ 102).
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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