§ 237 KO

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn,

1.der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,

2.in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und

3.in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.

(2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.

(3) Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der §§ 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 237 KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 237 KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

20 Entscheidungen zu § 237 KO


Entscheidungen zu § 237 KO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 237 KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 237 KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 236 KO
§ 238 KO