Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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