Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist. (2) Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Abs. 5) unter Ausschluß des Rechtsweges. (3) Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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