Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der Masseverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. § 125 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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