Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 126 KO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 126 KO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 126 KO