§ 126 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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