Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Ist der Masseverwalter zugleich als Zwangsverwalter bestellt, so hat er über diese Verwaltung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung gesondert Rechnung zu legen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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