Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts ein Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist (§ 120 Abs. 2), es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Ein solcher Antrag oder ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung. (2) Das Exekutionsgericht hat bei Veräußerung der Sache das Exekutionsverfahren auf Ersuchen des Konkursgerichts einzustellen, sonst nach einem vom Konkursgericht als wirksam erkannten Widerspruch des Absonderungsgläubigers oder nach Ablauf von 90 Tagen ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder des Ersuchens des Konkursgerichts beim Exekutionsgericht auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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