Norm: KO §114 Abs3KO §115 Abs1
Rechtssatz: Das Konkursgericht darf die Schließung eines fortgeführten Unternehmens solange nicht anordnen, als eine Tilgung der durch die Unternehmensfortführung entstehenden Masseverbindlichkeiten aus deren Erlösen überwiegend wahrscheinlich bleibt. Dem steht nicht die vom Masseverwalter als Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern zu beachtende Fürsorgepflicht entgegen. Diese wird durch das nach der Konkursordnu... mehr lesen...
Norm: KO §114 Abs3KO §115 Abs1
Rechtssatz: Insbesondere gerade auch eine solche Schadensvergrößerung im Vermögen der im fortgeführten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer verhindert werden. Die §§ 114 Abs 3 und 115 Abs 1 KO beziehen nach ihrem Regelungsgehalt auch den Schutz jener Massegläubiger, deren Forderungen als Folge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter entstehen. § 115 Abs 1 KO erlaubt keine Unternehmensfortführung, d... mehr lesen...
Norm: KO §114 Abs3KO §115 Abs1KO §115 Abs2
Rechtssatz: Eine Unternehmensschließung kommt nur in Betracht, wenn eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger anders nicht vermeidbar ist. Das muß entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs 1 KO nicht "feststehen", sondern es genügt bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß sich die Verluste der Konkursgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden. Verdichtet sich eine konkrete S... mehr lesen...