Norm: KO §114
Rechtssatz: Die Verwertung des Massevermögens durch den Masseverwalter unter abgestufter Mitwirkung der sonst berufenen Organe des Konkursverfahrens hat außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens unter voller Verantwortung dieser Organe nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischem Hemmnissen zu erfolgen. Der Gemeinschuldner selbst ist letztlich auf den ihm bei haftungs... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §114
Rechtssatz: Die Verletzung der Anhörungsrechte nach §§ 114 ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden. ... mehr lesen...