Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsgegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder
2.Ziffer 2Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß § 4 Abs. 1 an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oderBescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder
3.Ziffer 3Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt oderAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht nachkommt oder
4.Ziffer 4Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllt oderMeldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllt oder
5.Ziffer 5seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oderseinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nicht nachkommt oder
6.Ziffer 6in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt,
begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.Ziffer 2Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
3.Ziffer 3Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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