§ 11 KMATG Vollziehung

KMATG - Kriegsmaterialgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für europäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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