Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.Die Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 29, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2)Absatz 2Die Bewilligung gemäß § 3 ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.Die Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90.
(3)Absatz 3Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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