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(1) Wer
1. | gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder | |||||||||
2. | Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß § 4 Abs. 1 an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder | |||||||||
3. | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt oder | |||||||||
4. | Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllt oder | |||||||||
5. | seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oder | |||||||||
6. | in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt, | |||||||||
begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
1. | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
3. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
mitzuwirken. |
(1) Wer
1. | gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder | |||||||||
2. | Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß § 4 Abs. 1 an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder | |||||||||
3. | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt oder | |||||||||
4. | Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllt oder | |||||||||
5. | seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oder | |||||||||
6. | in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt, | |||||||||
begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
1. | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
3. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
mitzuwirken. |