Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß Paragraph 8,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Absatz 2Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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