(1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
(2) Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen. Erfolgt die
1. | Einfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder | |||||||||
2. | Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder | |||||||||
3. | Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat, | |||||||||
liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor. |
(3) Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.
(4) Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
a) | Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder | |||||||||
b) | veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder | |||||||||
c) | Kriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder | |||||||||
d) | veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird. |
Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.
(1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 3 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
1. | die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich nicht zuwiderläuft; | |||||||||
2. | die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen; | |||||||||
3. | die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird; | |||||||||
4. | Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechend berücksichtigt werden; | |||||||||
5. | der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen; | |||||||||
6. | keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen. |
(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um
1. | einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder | |||||||||
2. | einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder | |||||||||
3. | einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder | |||||||||
4. | sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation, | |||||||||
durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen. |
(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a eine Feststellung der Bundesregierung einholen.
(2) Die Erteilung der Bewilligung kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen insbesondere von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ oder einer Importbewilligung des Bestimmungslandes abhängig gemacht werden.
(2a) Bei einem Antrag auf Ausfuhr von zuvor aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich eingeführtem Kriegsmaterial in einen Drittstaat hat der Antragsteller zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Ausfuhrbeschränkungen welcher EU-Mitgliedstaaten für das antragsgegenständliche Kriegsmaterial aufgrund vorangehender Verbringungen dieses Kriegsmaterials innerhalb der EU ihm zur Kenntnis gelangt sind. Eine allenfalls erteilte Zustimmung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zur beantragten Ausfuhr des Kriegsmaterials in diesen Drittstaat ist vorzulegen; liegt eine solche nicht vor, ist der Versuch, sie einzuholen, etwa durch Vorlage einer Bestätigung der Übermittlung des Zustimmungsersuchens an diesen EU-Mitgliedstaat oder einer abschlägigen Antwort dieses EU-Mitgliedstaates, nachzuweisen. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Entscheidung über den Antrag angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die betroffenen EU-Mitgliedstaaten konsultieren.
(3) Die Bewilligung ist angemessen zu befristen; sie ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
(4) In der Bewilligung können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Auflagen erteilt und Bedingungen festgelegt werden. Hiebei kann insbesondere die Verpflichtung vorgesehen werden, dem Bundesminister für Inneres binnen angemessener Frist die tatsächliche Inanspruchnahme der Bewilligung zu melden oder eine Bestätigung des Einlangens des Kriegsmaterials beim Empfänger (Wareneingangsbestätigung) vorzulegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 2 kann, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich ist, eine Ausfuhrbeschränkung für die nachfolgende Ausfuhr des Kriegsmaterials von einem EU-Mitgliedstaat in Drittstaaten vorgesehen werden, wie insbesondere jene, dass eine solche Ausfuhr der Zustimmung Österreichs gemäß Abs. 8 bedarf.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, die glaubhaft machen, dass sie regelmäßig bestimmtes oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auf Antrag eine Bewilligung für diese Vorgänge für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden (Globalbewilligung). Das oder die Arten von Kriegsmaterial sowie die Empfänger oder Empfängergruppen, für die die Globalbewilligung gilt, sind im Bescheid anzugeben. Für Kriegsmaterial gemäß § 5 Abs. 2a Z 2 darf eine Globalbewilligung nicht erteilt werden. Auf Antrag kann die Bewilligung jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.
(6) Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.
(7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, bleibt unberührt.
(8) Auf Antrag kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für einen konkreten Einzelfall von einer Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Abs. 4 absehen und seine Zustimmung zur Ausfuhr des Kriegsmaterials in einen bestimmten Drittstaat erteilen, wenn nach der gegebenen Sach- und Rechtslage auch eine Ausfuhr aus Österreich in diesen Drittstaat bewilligt würde.
(9) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport auf Ersuchen Gewerbetreibender gemäß § 3 Abs. 5, die ihr Interesse am Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes über eine Ausfuhr von Kriegsmaterial in einen Drittstaat glaubhaft machen, Auskunft zu erteilen, ob derzeit nach den Kriterien des § 3 die Ausfuhr des nach Art und Menge bestimmten Kriegsmaterials an einen bestimmten Empfänger zu einer bestimmten Endverwendung bewilligt werden könnte. Die Auskunft bedarf keiner Begründung und ist nicht verbindlich. Kann eine Auskunft nicht erteilt werden, ist dies dem Auskunftswerber mitzuteilen und auf dessen Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen Übersichten sowie der gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.
(2) Der Nationale Sicherheitsrat kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben sowie die von diesen in vergleichbaren Fällen an ihn übermittelten Daten verwenden, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder außenpolitischer Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Bestrebungen zur Kontrolle von Kriegsmaterialtransfers oder zur Beurteilung, ob bestehende Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, einzuschränken oder zu widerrufen sind, geboten ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
(4) Jedenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten den Organen sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr, Vermittlung oder Durchfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe zumindest folgender Daten mitteilen:
1. | eine kurze Beschreibung der betroffenen Gegenstände, | |||||||||
2. | Menge der Gegenstände, | |||||||||
3. | Bestimmungsland, | |||||||||
4. | vorgesehener Empfänger, | |||||||||
5. | Vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt, | |||||||||
6. | Begründung für die Verweigerung und | |||||||||
7. | Zeitpunkt der Ablehnung. |
(5) Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten den Mitgliedstaat, der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.
(1) Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide sowie im Falle einer bewilligungsfreien Ein- oder Durchfuhr gemäß § 5 Abs. 2a entsprechende Dokumente anderer EU-Mitgliedstaaten und im Falle des § 5 Abs. 3 zum Nachweis des Zweckes der Ausfuhr geeignete Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber oder, sofern keine Bewilligung erforderlich ist, vom Absender dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen.
(2) Über alle Ein-, Aus- und Durchfuhren nach diesem Bundesgesetz sind Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen beinhalten:
1. | Bezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
2. | Menge und Wert des Kriegsmaterials, | |||||||||
3. | Datum und Zweck der Verbringung, | |||||||||
4. | Name und Anschrift des Absenders, des Empfängers und gegebenenfalls des Endverwenders, | |||||||||
5. | Nachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Abs. 4 bestehender Informationsverpflichtungen sowie | |||||||||
6. | die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen. | |||||||||
Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender, bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des § 1 Abs. 2 Z 3 vom Transporteur zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Geschäftspapiere sind fünf Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Verbringungsvorgang erfolgt ist, aufzubewahren. |
(3) Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 5, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (§ 3) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß § 5 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen.
(4) Bei einer Ausfuhr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat der Bewilligungsinhaber den Empfänger über allfällige Ausfuhrbeschränkungen gemäß § 3 Abs. 4 sowie über allfällige Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten aufgrund vorheriger Verbringungen des Kriegsmaterials innerhalb der EU nachweislich zu informieren. Bei der Überlassung von Kriegsmaterial im Bundesgebiet hat der Überlasser den Empfänger über solche Ausfuhrbeschränkungen nachweislich zu informieren.
(5) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Sicherheitsbehörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Zollbehörden und ihre Organe berechtigt, von Empfängern, Absendern, Transporteuren und Verwahrern von Kriegsmaterial sowie den bei diesen beschäftigten Personen zu verlangen,
1. | die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen auszuhändigen, | |||||||||
2. | Einsicht in die gemäß Abs. 2 geführten Aufzeichnungen und die zugehörigen Geschäftspapiere zu gewähren, daraus Auskünfte zu erteilen und Kopien dieser Unterlagen auszuhändigen und | |||||||||
3. | das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln zu ermöglichen. | |||||||||
Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. § 50 SPG ist anzuwenden. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. |
(1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
(2) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
1. | Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, Ausstellung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen; | |||||||||
2. | Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung Ausstellung, oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender. |
(2a) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wenn
1. | eine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und | |||||||||
2. | es sich dabei nicht um Kriegsmaterial | |||||||||
a) | im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, oder | |||||||||
b) | im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oder | |||||||||
c) | im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oder | |||||||||
d) | im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oder | |||||||||
e) | das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, | |||||||||
handelt. |
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 2a Z 2 handelt.
(1) Die Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Bewilligung gemäß § 3 ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.
(3) Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.
(1) Wer
1. | Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt oder | |||||||||
2. | durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung einer Bewilligung erschleicht oder | |||||||||
3. | durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen, die Festlegung von Bedingungen, die Vornahme einer Einschränkung oder den Widerruf einer Bewilligung hintanhält oder | |||||||||
4. | Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 4 nicht erfüllt, | |||||||||
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.
(2a) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zur Grenzzollstelle verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.
(1) Wer
1. | gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder | |||||||||
2. | Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß § 4 Abs. 1 an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder | |||||||||
3. | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt oder | |||||||||
4. | Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllt oder | |||||||||
5. | seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oder | |||||||||
6. | in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt, | |||||||||
begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
1. | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
3. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
mitzuwirken. |
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935, DRGBl. I S. 1337, in der Fassung der Verordnung über Durchfuhr von Kriegsgerät vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1665, außer Kraft.
(2) Mit 1. Juli 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, BGBl. Nr. 545a/1990 in der Fassung BGBl. Nr. 850/1995, in die Demokratische Republik Somalia, BGBl. Nr. 102/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 74/1993, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, BGBl. Nr. 233/1992, in die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, BGBl. Nr. 234/1992, in die Republik Liberia, BGBl. Nr. 73/1993, in die Republik Ruanda, BGBl. Nr. 453/1994, sowie die Verordnung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien, BGBl. Nr. 234/1996, außer Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1, 1a, 1b und 6, 3a Abs. 3 bis 5, 5, 7 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2a) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2b) Die §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 4 und 5, 3a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.50/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2c) Der § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 1a Z 2, Abs. 2, 2a, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, § 3a Abs. 3, 4 und 5, § 4, § 5 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 3, § 11, die §§ 12 bis 14, die Paragraphenüberschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
(2d) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2e) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2a und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2f). § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(2g) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in diesem Paragraphen bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für europäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(1) Am 30. Juni 2012 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 zu Ende zu führen.
(2) Bewilligungen, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 erteilt wurden, gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011.
(3) § 3 Abs. 2a findet hinsichtlich Ausfuhrbeschränkungen, die von anderen EU-Mitgliedstaaten vor dem 30. Juni 2012 erteilt wurden, keine Anwendung.
(4) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 begangen worden sind, sind die Strafbestimmungen der §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 weiter anzuwenden.
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz - KMG)
StF: BGBl. Nr. 540/1977 (NR: GP XIV RV 561 AB 622 S. 67. BR: AB 1723 S. 368.)
Änderung
BGBl. Nr. 358/1982 (NR: GP XV IA 177/A AB 1149 S. 123. BR: S. 426.)
BGBl. Nr. 30a/1991 (NR: GP XVIII IA 55/A AB 46 S. 12. BR: AB 4016 S. 536.)
BGBl. I Nr. 57/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 428 AB 555 S. 69. BR: 6353 AB 6357 S. 677.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 125/2001 (NR: GP XXI AB 810 S. 80. BR: AB 6471 S. 681.)
BGBl. I Nr. 50/2005 (NR: GP XXII RV 798 AB 923 S. 110. BR: AB 7285 S. 722.)
BGBl. I Nr. 72/2011 (NR: GP XXIV RV 1260 AB 1335 S. 113. BR: AB 8539 S. 799.)
[CELEX-Nr.: 32009L0043]
BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)
BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
§ 1. | Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen |
§ 2. | Kriegsmaterial |
§ 3. | Bewilligungserteilung |
§ 3a. | Mitteilungen und Datenübermittlung |
§ 4. | Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle |
§ 5. | Ausnahmen |
§ 6. | Zoll |
§ 7. | Gerichtliche Strafbestimmungen |
§ 8. | Verwaltungsübertretungen |
§ 8a. | Beschwerden |
§ 9. | Außerkrafttreten |
§ 10. | Inkrafttreten |
§ 11. | Vollziehung |
§ 12. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 13. | Verweisungen |
§ 14. | Übergangsbestimmungen |
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 13.6.2001 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 57/2001). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.