Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.
Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für europäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 2,, 3a Absatz eins und 5 Absatz 2,, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für europäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 1. | Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen |
§ 2. | Kriegsmaterial |
§ 3. | Bewilligungserteilung |
§ 3a. | Mitteilungen und Datenübermittlung |
§ 4. | Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle |
§ 5. | Ausnahmen |
§ 6. | Zoll |
§ 7. | Gerichtliche Strafbestimmungen |
§ 8. | Verwaltungsübertretungen |
§ 8a. | Beschwerden |
§ 9. | Außerkrafttreten |
§ 10. | Inkrafttreten |
§ 11. | Vollziehung |
§ 12. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 13. | Verweisungen |
§ 14. | Übergangsbestimmungen |