Gesamte Rechtsvorschrift KMATG

Kriegsmaterialgesetz

KMATG
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Stand der Gesetzesgebung: 11.06.2024

§ 1 KMATG Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Absatz 4,) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen. Erfolgt die
    1. 1.Ziffer einsEinfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
    2. 2.Ziffer 2Ausfuhr in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder
    3. 3.Ziffer 3Durchfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
    liegt eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor.
  3. (3)Absatz 3Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften.
  4. (4)Absatz 4Die Vermittlung ist ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
    1. a)Litera aVerhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Kriegsmaterial aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
    2. b)Litera bveranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
    3. c)Litera cKriegsmaterial kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
    4. d)Litera dveranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliches Kriegsmaterial von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.

§ 2 KMATG Kriegsmaterial


§ 2.Paragraph 2,

Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.

§ 3 KMATG Bewilligungserteilung


  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 3 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daßDie Bewilligung nach Paragraph eins, wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Absatz 3, B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich nicht zuwiderläuft;
    2. 2.Ziffer 2die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;
    3. 3.Ziffer 3die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;
    4. 4.Ziffer 4Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechend berücksichtigt werden;
    5. 5.Ziffer 5der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;
    6. 6.Ziffer 6keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.
  2. (1a)Absatz eins aAbs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, umAbsatz eins, steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um
    1. 1.Ziffer einseinen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
    2. 2.Ziffer 2einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union odereinen Beschluss auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil römisch fünf des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
    3. 3.Ziffer 3einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
    4. 4.Ziffer 4sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation,
    durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.
  3. (1b)Absatz eins bDer Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a eine Feststellung der Bundesregierung einholen.Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins a, eine Feststellung der Bundesregierung einholen.
  4. (2)Absatz 2Die Erteilung der Bewilligung kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen insbesondere von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ oder einer Importbewilligung des Bestimmungslandes abhängig gemacht werden.Die Erteilung der Bewilligung kann aus den in Absatz eins, genannten Gründen insbesondere von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ oder einer Importbewilligung des Bestimmungslandes abhängig gemacht werden.
  5. (2a)Absatz 2 aBei einem Antrag auf Ausfuhr von zuvor aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich eingeführtem Kriegsmaterial in einen Drittstaat hat der Antragsteller zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Ausfuhrbeschränkungen welcher EU-Mitgliedstaaten für das antragsgegenständliche Kriegsmaterial aufgrund vorangehender Verbringungen dieses Kriegsmaterials innerhalb der EU ihm zur Kenntnis gelangt sind. Eine allenfalls erteilte Zustimmung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zur beantragten Ausfuhr des Kriegsmaterials in diesen Drittstaat ist vorzulegen; liegt eine solche nicht vor, ist der Versuch, sie einzuholen, etwa durch Vorlage einer Bestätigung der Übermittlung des Zustimmungsersuchens an diesen EU-Mitgliedstaat oder einer abschlägigen Antwort dieses EU-Mitgliedstaates, nachzuweisen. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Entscheidung über den Antrag angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die betroffenen EU-Mitgliedstaaten konsultieren.
  6. (3)Absatz 3Die Bewilligung ist angemessen zu befristen; sie ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.Die Bewilligung ist angemessen zu befristen; sie ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt worden wäre. Absatz eins a, ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung kann aus den im Absatz eins, angeführten Gründen auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
  7. (4)Absatz 4In der Bewilligung können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Auflagen erteilt und Bedingungen festgelegt werden. Hiebei kann insbesondere die Verpflichtung vorgesehen werden, dem Bundesminister für Inneres binnen angemessener Frist die tatsächliche Inanspruchnahme der Bewilligung zu melden oder eine Bestätigung des Einlangens des Kriegsmaterials beim Empfänger (Wareneingangsbestätigung) vorzulegen. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 2 kann, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich ist, eine Ausfuhrbeschränkung für die nachfolgende Ausfuhr des Kriegsmaterials von einem EU-Mitgliedstaat in Drittstaaten vorgesehen werden, wie insbesondere jene, dass eine solche Ausfuhr der Zustimmung Österreichs gemäß Abs. 8 bedarf.In der Bewilligung können aus den im Absatz eins, angeführten Gründen Auflagen erteilt und Bedingungen festgelegt werden. Hiebei kann insbesondere die Verpflichtung vorgesehen werden, dem Bundesminister für Inneres binnen angemessener Frist die tatsächliche Inanspruchnahme der Bewilligung zu melden oder eine Bestätigung des Einlangens des Kriegsmaterials beim Empfänger (Wareneingangsbestätigung) vorzulegen. In den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, kann, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen im Hinblick auf die Kriterien des Absatz eins, erforderlich ist, eine Ausfuhrbeschränkung für die nachfolgende Ausfuhr des Kriegsmaterials von einem EU-Mitgliedstaat in Drittstaaten vorgesehen werden, wie insbesondere jene, dass eine solche Ausfuhr der Zustimmung Österreichs gemäß Absatz 8, bedarf.
  8. (5)Absatz 5Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, die glaubhaft machen, dass sie regelmäßig bestimmtes oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auf Antrag eine Bewilligung für diese Vorgänge für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden (Globalbewilligung). Das oder die Arten von Kriegsmaterial sowie die Empfänger oder Empfängergruppen, für die die Globalbewilligung gilt, sind im Bescheid anzugeben. Für Kriegsmaterial gemäß § 5 Abs. 2a Z 2 darf eine Globalbewilligung nicht erteilt werden. Auf Antrag kann die Bewilligung jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, die glaubhaft machen, dass sie regelmäßig bestimmtes oder bestimmte Arten von Kriegsmaterial an bestimmte Empfänger oder Empfängergruppen innerhalb der EU verbringen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,), auf Antrag eine Bewilligung für diese Vorgänge für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden (Globalbewilligung). Das oder die Arten von Kriegsmaterial sowie die Empfänger oder Empfängergruppen, für die die Globalbewilligung gilt, sind im Bescheid anzugeben. Für Kriegsmaterial gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, Ziffer 2, darf eine Globalbewilligung nicht erteilt werden. Auf Antrag kann die Bewilligung jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.
  9. (6)Absatz 6Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.
  10. (7)Absatz 7Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, bleibt unberührt.Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; Paragraph 27 a, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, bleibt unberührt.
  11. (8)Absatz 8Auf Antrag kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für einen konkreten Einzelfall von einer Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Abs. 4 absehen und seine Zustimmung zur Ausfuhr des Kriegsmaterials in einen bestimmten Drittstaat erteilen, wenn nach der gegebenen Sach- und Rechtslage auch eine Ausfuhr aus Österreich in diesen Drittstaat bewilligt würde.Auf Antrag kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für einen konkreten Einzelfall von einer Ausfuhrbeschränkung im Sinne des Absatz 4, absehen und seine Zustimmung zur Ausfuhr des Kriegsmaterials in einen bestimmten Drittstaat erteilen, wenn nach der gegebenen Sach- und Rechtslage auch eine Ausfuhr aus Österreich in diesen Drittstaat bewilligt würde.
  12. (9)Absatz 9Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport auf Ersuchen Gewerbetreibender gemäß § 3 Abs. 5, die ihr Interesse am Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes über eine Ausfuhr von Kriegsmaterial in einen Drittstaat glaubhaft machen, Auskunft zu erteilen, ob derzeit nach den Kriterien des § 3 die Ausfuhr des nach Art und Menge bestimmten Kriegsmaterials an einen bestimmten Empfänger zu einer bestimmten Endverwendung bewilligt werden könnte. Die Auskunft bedarf keiner Begründung und ist nicht verbindlich. Kann eine Auskunft nicht erteilt werden, ist dies dem Auskunftswerber mitzuteilen und auf dessen Antrag bescheidmäßig festzustellen.Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport auf Ersuchen Gewerbetreibender gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, die ihr Interesse am Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes über eine Ausfuhr von Kriegsmaterial in einen Drittstaat glaubhaft machen, Auskunft zu erteilen, ob derzeit nach den Kriterien des Paragraph 3, die Ausfuhr des nach Art und Menge bestimmten Kriegsmaterials an einen bestimmten Empfänger zu einer bestimmten Endverwendung bewilligt werden könnte. Die Auskunft bedarf keiner Begründung und ist nicht verbindlich. Kann eine Auskunft nicht erteilt werden, ist dies dem Auskunftswerber mitzuteilen und auf dessen Antrag bescheidmäßig festzustellen.

§ 3a KMATG Mitteilungen und Datenübermittlung


  1. (1)Absatz einsIn den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen Übersichten sowie der gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Absatz 3, übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen Übersichten sowie der gemäß Absatz 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Der Nationale Sicherheitsrat kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.Der Nationale Sicherheitsrat kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph eins, zu Fragen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben sowie die von diesen in vergleichbaren Fällen an ihn übermittelten Daten verwenden, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder außenpolitischer Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Bestrebungen zur Kontrolle von Kriegsmaterialtransfers oder zur Beurteilung, ob bestehende Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, einzuschränken oder zu widerrufen sind, geboten ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  4. (4)Absatz 4Jedenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten den Organen sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr, Vermittlung oder Durchfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe zumindest folgender Daten mitteilen:
    1. 1.Ziffer einseine kurze Beschreibung der betroffenen Gegenstände,
    2. 2.Ziffer 2Menge der Gegenstände,
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungsland,
    4. 4.Ziffer 4vorgesehener Empfänger,
    5. 5.Ziffer 5Vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt,
    6. 6.Ziffer 6Begründung für die Verweigerung und
    7. 7.Ziffer 7Zeitpunkt der Ablehnung.
  5. (5)Absatz 5Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten den Mitgliedstaat, der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.Bevor eine Bewilligung nach Paragraph 3, erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten den Mitgliedstaat, der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.

§ 4 KMATG Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle


  1. (1)Absatz einsAufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide sowie im Falle einer bewilligungsfreien Ein- oder Durchfuhr gemäß § 5 Abs. 2a entsprechende Dokumente anderer EU-Mitgliedstaaten und im Falle des § 5 Abs. 3 zum Nachweis des Zweckes der Ausfuhr geeignete Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber oder, sofern keine Bewilligung erforderlich ist, vom Absender dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen.Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide sowie im Falle einer bewilligungsfreien Ein- oder Durchfuhr gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, entsprechende Dokumente anderer EU-Mitgliedstaaten und im Falle des Paragraph 5, Absatz 3, zum Nachweis des Zweckes der Ausfuhr geeignete Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber oder, sofern keine Bewilligung erforderlich ist, vom Absender dem Transporteur zu übergeben und von diesem beim Transport des von ihnen erfassten Kriegsmaterials im Original oder in Kopie mitzuführen.
  2. (2)Absatz 2Über alle Ein-, Aus- und Durchfuhren nach diesem Bundesgesetz sind Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung,Bezeichnung des Kriegsmaterials samt technischer Spezifikationen und Nummer laut Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2Menge und Wert des Kriegsmaterials,
    3. 3.Ziffer 3Datum und Zweck der Verbringung,
    4. 4.Ziffer 4Name und Anschrift des Absenders, des Empfängers und gegebenenfalls des Endverwenders,
    5. 5.Ziffer 5Nachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Abs. 4 bestehender Informationsverpflichtungen sowieNachweise über die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen sowie nach Absatz 4, bestehender Informationsverpflichtungen sowie
    6. 6.Ziffer 6die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.die im Absatz eins, genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen.
    Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender, bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des § 1 Abs. 2 Z 3 vom Transporteur zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Geschäftspapiere sind fünf Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Verbringungsvorgang erfolgt ist, aufzubewahren.Die Aufzeichnungen sind bei Einfuhren vom Empfänger, bei Ausfuhren vom Absender, bei Durchfuhren vom Bewilligungsinhaber oder im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, vom Transporteur zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Geschäftspapiere sind fünf Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Verbringungsvorgang erfolgt ist, aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 5, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (§ 3) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß § 5 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen.Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (Paragraph 3,) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Ausfuhr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat der Bewilligungsinhaber den Empfänger über allfällige Ausfuhrbeschränkungen gemäß § 3 Abs. 4 sowie über allfällige Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten aufgrund vorheriger Verbringungen des Kriegsmaterials innerhalb der EU nachweislich zu informieren. Bei der Überlassung von Kriegsmaterial im Bundesgebiet hat der Überlasser den Empfänger über solche Ausfuhrbeschränkungen nachweislich zu informieren.Bei einer Ausfuhr gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, hat der Bewilligungsinhaber den Empfänger über allfällige Ausfuhrbeschränkungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie über allfällige Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten aufgrund vorheriger Verbringungen des Kriegsmaterials innerhalb der EU nachweislich zu informieren. Bei der Überlassung von Kriegsmaterial im Bundesgebiet hat der Überlasser den Empfänger über solche Ausfuhrbeschränkungen nachweislich zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Sicherheitsbehörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Zollbehörden und ihre Organe berechtigt, von Empfängern, Absendern, Transporteuren und Verwahrern von Kriegsmaterial sowie den bei diesen beschäftigten Personen zu verlangen,
    1. 1.Ziffer einsdie im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen auszuhändigen,die im Absatz eins, genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen auszuhändigen,
    2. 2.Ziffer 2Einsicht in die gemäß Abs. 2 geführten Aufzeichnungen und die zugehörigen Geschäftspapiere zu gewähren, daraus Auskünfte zu erteilen und Kopien dieser Unterlagen auszuhändigen undEinsicht in die gemäß Absatz 2, geführten Aufzeichnungen und die zugehörigen Geschäftspapiere zu gewähren, daraus Auskünfte zu erteilen und Kopien dieser Unterlagen auszuhändigen und
    3. 3.Ziffer 3das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln zu ermöglichen.
    Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. § 50 SPG ist anzuwenden. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren.Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Paragraph 50, SPG ist anzuwenden. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren.

§ 5 KMATG Ausnahmen


  1. (1)Absatz einsEine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.Eine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr vonEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Absatz eins, angeführten Bundesminister; sie bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von
    1. 1.Ziffer einsKriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, Ausstellung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;
    2. 2.Ziffer 2Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung Ausstellung, oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3, wennEine Bewilligung nach Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ein- oder Durchfuhren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3, wenn
    1. 1.Ziffer einseine entsprechende Ausfuhrbewilligung jenes EU-Mitgliedstaates vorliegt, aus dem das Kriegsmaterial verbracht wird, oder nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates keine solche Bewilligung erforderlich ist und
    2. 2.Ziffer 2es sich dabei nicht um Kriegsmaterial
      1. a)Litera aim Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 624/1977, oderim Sinne des Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 7, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, oder
      2. b)Litera bim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1997,, oder
      3. c)Litera cim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1998,, oder
      4. d)Litera dim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oderim Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, oder
      5. e)Litera edas hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in Litera b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,
      handelt.
  4. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 2a Z 2 handelt.Eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist nicht erforderlich für Ausfuhren in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur sowie zum Zwecke der Rücksendung im Anschluss an einen derartigen Vorgang. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Kriegsmaterial im Sinne des Absatz 2 a, Ziffer 2, handelt.

§ 6 KMATG Zoll


  1. (1)Absatz einsDie Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.Die Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 29, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung gemäß § 3 ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.Die Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90.
  3. (3)Absatz 3Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.

§ 7 KMATG Gerichtliche Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsKriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt oder
    2. 2.Ziffer 2durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung einer Bewilligung erschleicht oder
    3. 3.Ziffer 3durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen, die Festlegung von Bedingungen, die Vornahme einer Einschränkung oder den Widerruf einer Bewilligung hintanhält oder
    4. 4.Ziffer 4Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 4 nicht erfüllt,Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, nicht erfüllt,
    ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.
  3. (2a)Absatz 2 aWer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 2, bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. (3)Absatz 3Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zur Grenzzollstelle verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zur Grenzzollstelle verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Absatz eins, oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.

§ 8 KMATG Verwaltungsübertretungen


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsgegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder
    2. 2.Ziffer 2Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß § 4 Abs. 1 an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oderBescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder
    3. 3.Ziffer 3Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 nicht nachkommt oderAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht nachkommt oder
    4. 4.Ziffer 4Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllt oderMeldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllt oder
    5. 5.Ziffer 5seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oderseinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nicht nachkommt oder
    6. 6.Ziffer 6in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt,
    begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.

§ 8a KMATG Beschwerden


  1. (1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß Paragraph 8,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 9 KMATG Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935, DRGBl. I S. 1337, in der Fassung der Verordnung über Durchfuhr von Kriegsgerät vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1665, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 1337, in der Fassung der Verordnung über Durchfuhr von Kriegsgerät vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins Sitzung 1665, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit 1. Juli 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, BGBl. Nr. 545a/1990 in der Fassung BGBl. Nr. 850/1995, in die Demokratische Republik Somalia, BGBl. Nr. 102/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 74/1993, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, BGBl. Nr. 233/1992, in die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, BGBl. Nr. 234/1992, in die Republik Liberia, BGBl. Nr. 73/1993, in die Republik Ruanda, BGBl. Nr. 453/1994, sowie die Verordnung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien, BGBl. Nr. 234/1996, außer Kraft.Mit 1. Juli 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, Bundesgesetzblatt Nr. 545a aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1995,, in die Demokratische Republik Somalia, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1993,, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1992,, in die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1992,, in die Republik Liberia, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1993,, in die Republik Ruanda, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1994,, sowie die Verordnung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1996,, außer Kraft.

§ 10 KMATG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1, 1a, 1b und 6, 3a Abs. 3 bis 5, 5, 7 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 4, 3 Absatz eins,, 1a, 1b und 6, 3a Absatz 3 bis 5, 5, 7 Absatz 2 und 3, 9, 10 Absatz 3 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (2b)Absatz 2 bDie §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 4 und 5, 3a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.50/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 4,, 3 Absatz 4 und 5, 3a Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Artikels römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.50 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
  5. (2c)Absatz 2 cDer § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 1a Z 2, Abs. 2, 2a, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, § 3a Abs. 3, 4 und 5, § 4, § 5 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 3, § 11, die §§ 12 bis 14, die Paragraphenüberschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.Der Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 1a Ziffer 2,, Absatz 2,, 2a, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Paragraph 3 a, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2, 2a und 3, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 2a, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 11,, die Paragraphen 12 bis 14, die Paragraphenüberschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011, treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
  6. (2d)Absatz 2 d§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  7. (2e)Absatz 2 e§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2a und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2a und Paragraph 8 a, samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (2f)Absatz 2 f§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  9. (2g)Absatz 2 g§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  10. (3)Absatz 3Verordnungen aufgrund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in diesem Paragraphen bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 11 KMATG Vollziehung


§ 11.Paragraph 11,

Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für europäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 2,, 3a Absatz eins und 5 Absatz 2,, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für europäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

§ 12 KMATG Sprachliche Gleichbehandlung


§ 12.Paragraph 12,

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 13 KMATG Verweisungen


§ 13.Paragraph 13,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 14 KMATG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsAm 30. Juni 2012 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 zu Ende zu führen.Am 30. Juni 2012 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011, zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2Bewilligungen, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 erteilt wurden, gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011.Bewilligungen, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, erteilt wurden, gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011,.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2a findet hinsichtlich Ausfuhrbeschränkungen, die von anderen EU-Mitgliedstaaten vor dem 30. Juni 2012 erteilt wurden, keine Anwendung.Paragraph 3, Absatz 2 a, findet hinsichtlich Ausfuhrbeschränkungen, die von anderen EU-Mitgliedstaaten vor dem 30. Juni 2012 erteilt wurden, keine Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 begangen worden sind, sind die Strafbestimmungen der §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 weiter anzuwenden.Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011, begangen worden sind, sind die Strafbestimmungen der Paragraphen 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005, weiter anzuwenden.

Artikel

Art. 2 KMATG (weggefallen)


Art. 2 KMATG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

Kriegsmaterialgesetz (KMATG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. § 0 gültig von 30.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2011
  4. § 0 gültig von 13.06.2001 bis 29.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2001
  5. § 0 gültig von 01.01.1978 bis 12.06.2001

§ 1.

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 2.

Kriegsmaterial

§ 3.

Bewilligungserteilung

§ 3a.

Mitteilungen und Datenübermittlung

§ 4.

Pflichten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Kontrolle

§ 5.

Ausnahmen

§ 6.

Zoll

§ 7.

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 8.

Verwaltungsübertretungen

§ 8a.

Beschwerden

§ 9.

Außerkrafttreten

§ 10.

Inkrafttreten

§ 11.

Vollziehung

§ 12.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13.

Verweisungen

§ 14.

Übergangsbestimmungen

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