Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
1.Ziffer einsPersonen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;Personen unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
2.Ziffer 2den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(2)Absatz 2Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Absatz eins, Ziffer 2,) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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