Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsAls Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach Paragraph 11, Absatz eins und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.
(2)Absatz 2Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).
In Kraft seit 19.12.1987 bis 31.12.9999
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