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(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen.
§ 15 ist anzuwenden.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende und auf innerhalb von sechszehn Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge können Änderungen der vom Versicherungsunternehmen allgemein verwendeten Tarife angewendet werden. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsbedingungen verwendet werden, die eine Prämienanpassungsklausel enthalten.
(3) Ändert sich die Prämie auf Grund des Abs. 2, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode. Wird die Prämie erhöht, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens mit Wirkung ab Änderung der Prämie kündigen.
(4) § 37 Abs. 3 wird durch den vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen.
§ 15 ist anzuwenden.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende und auf innerhalb von sechszehn Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge können Änderungen der vom Versicherungsunternehmen allgemein verwendeten Tarife angewendet werden. Dies gilt nicht, soweit Versicherungsbedingungen verwendet werden, die eine Prämienanpassungsklausel enthalten.
(3) Ändert sich die Prämie auf Grund des Abs. 2, so gebührt dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der geänderten Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode. Wird die Prämie erhöht, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens mit Wirkung ab Änderung der Prämie kündigen.
(4) § 37 Abs. 3 wird durch den vorstehenden Abs. 2 nicht berührt.