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(1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2) Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3) Wird die Prämie auf Grund des Abs(Anm. 1 erhöht, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Vorschreibung der Prämiennachzahlung den Grund für die Prämienerhöhung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1995)
(1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2) Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3) Wird die Prämie auf Grund des Abs(Anm. 1 erhöht, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Vorschreibung der Prämiennachzahlung den Grund für die Prämienerhöhung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1995)