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§ 2 Abs. 2 § 13 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Damit tritt § 2 Abs. 2 in der Fassung; er ist jedoch auf Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1998 wieder in Kraft1. Jänner 2000 weiter anzuwenden.
§ 2 Abs. 2 § 13 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Damit tritt § 2 Abs. 2 in der Fassung; er ist jedoch auf Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1998 wieder in Kraft1. Jänner 2000 weiter anzuwenden.