Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
1.Ziffer einsin einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
a)Litera aderen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
b)Litera bdie kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
c)Litera cwenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 des Versicherungssteuergesetzes 1953 (VersStG 1953), BGBl. Nr. 133/1953, anzuwenden ist, nicht besteht;wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, des Versicherungssteuergesetzes 1953 (VersStG 1953), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, anzuwenden ist, nicht besteht;
2.Ziffer 2in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
3.Ziffer 3Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
(2)Absatz 21. Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
2.Ziffer 2Übersteigt die Anzahl der Anhänger die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners (überzählige Anhänger), sind jene Anhänger steuerfrei, die die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen. Die Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, hat jeweils auf den 1. Tag eines Kalendermonats zu erfolgen.
Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind bei der Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, nicht zu berücksichtigen; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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