Für den Beschwerdeführer (der eigenen Angaben zufolge als "Rechtswissenschaftler" tätig ist) ist seit 30. März 1987 der PKW DAF 66 unter dem Kennzeichen W nnn1 zum Verkehr zugelassen. Derselbe PKW war für den Beschwerdeführer bereits vom 29. August 1975 bis zu der am 6. Oktober 1981 erfolgten Aufhebung der Zulassung zum Verkehr gemäß § 9 Abs. 3 KfzStG unter dem Kennzeichen W nn2 zum Verkehr zugelassen gewesen. Im zuletzt genannten Zeitraum hatte der Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugs... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §8 Abs4 litb;KfzStG §8 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/15/0015
Rechtssatz: Die in einem Fall ein Zwölftel, im anderen das Einfache der Jahressteuer betragende Erhöhung erweist sich mit Rücksicht auf die Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers, den besonders langen Zeitraum der Nichtentrichtung der Abg... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 15. März 1989 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen W nnn.nnn betreffend den Steuerzahlungszeitraum Oktober 1987 bis September 1988 Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von S 2.160,-- und eine Steuererhöhung von gleichfalls S 2.160,-- fest. Begründet wurde die Abgabenfestsetzung damit, daß für das Kraftfahrzeug weder eine Kraftfahrzeugsteuerkarte abgegeben noch anderweitig der Nachweis d... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein RS. Im RIS seit 10.06.1991 mehr lesen...
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer - ein Rechtsanwalt - hatte betreffend den für ihn zugelassenen Pkw Marke X Type Y für die Monate November 1988 bis Juni 1989 die Kraftfahrzeugsteuer im gesetzlichen Ausmaß von S 1.800,-- nicht entrichtet, weshalb das Finanzamt Bregenz mit Bescheid vom 14. Dezember 1989 gemäß § 8 Abs. 4 und 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 (KfzStG) eine... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §8 Abs4 litb;KfzStG §8 Abs5;
Rechtssatz: Mit Rücksicht auf die Rechtskundigkeit des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes und den verhältnismäßig langen Zeitraum von acht Monaten, während derer die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet wurde, erweist sich unter Bedachtnahme auf den zulässigen Erhöhungsrahmen von 200 % eine Erhöhung um 100 % als durchaus dem Gesetz entsprechend ... mehr lesen...
Einer Kontrollmitteilung des Gendarmeriepostens Baden zufolge hatte der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) am 6. August 1988 die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate März bis August 1988 für das mit dem Kennzeichen N 000.000 zugelassene Kraftfahrzeug nicht entrichtet. Der Beschwerdeführer gab an, das gar nicht bemerkt zu haben. Das Finanzamt setzte eine Abgabenerhöhung von S 270,-- mit der Begründung: fest, der Beschwerdeführer habe die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate März bis Au... mehr lesen...
Für die Beschwerdeführerin war vom 3. November 1986 bis 9. Juli 1987 ein PKW mit einem Hubraum von 4235 ccm, dessen Erstzulassung am 16. Jänner 1976 erfolgt war, zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Juli 1988 setzte das Finanzamt "gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952" Kraftfahrzeugsteuer für die Monate November 1986 bis Juli 1987 im Betrage von S 6.300,-- und eine Erhöhung von S 700,-- (d.i. ein Zwölftel der Jahressteuer) mit der Begründung: fest, die Festsetzung... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;B-VG Art130 Abs2;KfzStG §8 Abs4 litb;KfzStG §8 Abs5; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 579; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/17/0163 E 23. Mai 1986 RS 5 Stammrechtssatz Die Abgabenerhöhung gem § 8 Abs 4 lit b KfzStG ist eine Ermessensentscheidung, die sowohl hins der Frag... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §8 Abs5; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 577;
Rechtssatz: Die unter Berücksichtigung der Rechtskundigkeit des Steuerschuldners und der Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer während der Dauer von sechs Monaten erfolgte Festsetzung einer Steuererhöhung im Ausmaß von 50 % läßt keinen Ermessensfehler erkennen. European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;KfzStG §8 Abs4 litb;KfzStG §8 Abs5;
Rechtssatz: Bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des KfzStG 1952 kann die Behörde im Rahmen des Ermessens eine Steuererhöhung im Höchstmaß vornehmen. Hat der AbgPfl (hier RA) dem KfzStG schon einmal dadurch zuwider gehandelt, daß er die Kraftfahrzeugsteuerkarte (Kfz-Steuerkarte) versp... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §20;B-VG Art130 Abs2;KfzStG §8 Abs4 litb;KfzStG §8 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/17/0163 E 23. Mai 1986 RS 5 Stammrechtssatz Die Abgabenerhöhung gem § 8 Abs 4 lit b KfzStG ist eine Ermessensentscheidung, die sowohl hins der Frage, ob eine Erhöhung zu erfolgen hat, als auch hins des A... mehr lesen...