Die Beschwerdeführerin, die ein Bauunternehmen betreibt, entrichtet für die auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuge (etwa 45) die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 (KfzStG) nicht in Stempelmarken, sondern durch vierteljährliche Vorauszahlung. Mit Eingabe vom 3. Oktober 1988 beantragte sie für Steh- und Reparaturzeiten eine Reduktion der Jahreskraftfahrzeugsteuer 1987/88 um 6,2 %. Die bescheidmäßige Abweisung dieses Antrages bekämpfte die Beschwerdeführerin i... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §7;KfzStG §8 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 576;
Rechtssatz: § 7 KfzStG gibt zwar keine Auskunft darüber, wann die Feststellung der Unterlagen für die Steuerermittlung unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursachen würde, die Wortfolge des § 8 Abs 2 leg cit, "für jedes in die Pauschalierung einbezogene Kfz", deutet jedoch darauf hin, dass die Pau... mehr lesen...