Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Steuerschuldner ist
1.
bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
2.
in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
In Kraft seit 31.07.1992 bis 31.12.9999
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