§ 3 KfzStG 1992

KfzStG 1992 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Steuerschuldner ist

1.

bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;

2.

in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

In Kraft seit 31.07.1992 bis 31.12.9999
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