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(1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder der gemäß Verkehrsleiter (§ 10 Abs. 5 § 10aerforderliche Betriebsleiter) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
1. | er | |||||||||
2. | ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde; | |||||||||
3. | er wegen | |||||||||
a) | gegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder | |||||||||
b) |
| |||||||||
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(3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:
1. | die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2, | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a, | |||||||||
3. | die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b. |
(1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder der gemäß Verkehrsleiter (§ 10 Abs. 5 § 10aerforderliche Betriebsleiter) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
1. | er | |||||||||
2. | ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde; | |||||||||
3. | er wegen | |||||||||
a) | gegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder | |||||||||
b) |
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(3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:
1. | die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2, | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a, | |||||||||
3. | die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b. |