§ 9 KflG Zuverlässigkeit

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.Als zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
  2. (2)Absatz 2Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder der gemäß Verkehrsleiter (§ 10 Abs. 5 § 10aerforderliche Betriebsleiter) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wennDer Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (Paragraph eins, Absatz 2,) oder der gemäß Verkehrsleiter (Paragraph 10 a, Absatz 5, erforderliche Betriebsleiter) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
    1. 1.Ziffer einser wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68);er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68);
    2. 1.Ziffer einser von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins, bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
    3. 2.Ziffer 2ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
    4. 3.Ziffer 3er wegen schwererschwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
      1. a)Litera agegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
      2. b)Litera bdie Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Berufspflichten
      3. b)Litera bgegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen,gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen,
      arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde.
  3. (3)Absatz 3Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Absatz 2, entsprechen, folgende Stellen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Ziffer 2,,
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,die Bezirksverwaltungsbehörden nach Ziffer 3, Litera a,,
    3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b.die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Ziffer 3, Litera b,

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 13.02.2013
  1. (1)Absatz einsAls zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.Als zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
  2. (2)Absatz 2Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder der gemäß Verkehrsleiter (§ 10 Abs. 5 § 10aerforderliche Betriebsleiter) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wennDer Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (Paragraph eins, Absatz 2,) oder der gemäß Verkehrsleiter (Paragraph 10 a, Absatz 5, erforderliche Betriebsleiter) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
    1. 1.Ziffer einser wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68);er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68);
    2. 1.Ziffer einser von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins, bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
    3. 2.Ziffer 2ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
    4. 3.Ziffer 3er wegen schwererschwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
      1. a)Litera agegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
      2. b)Litera bdie Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Berufspflichten
      3. b)Litera bgegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen,gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen,
      arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde.
  3. (3)Absatz 3Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Absatz 2, entsprechen, folgende Stellen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Ziffer 2,,
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,die Bezirksverwaltungsbehörden nach Ziffer 3, Litera a,,
    3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b.die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Ziffer 3, Litera b,

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