Entscheidungen zu § 9 KflG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/27 99/03/0334

1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zl. 96/03/0138, verwiesen. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1996, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Februar 1996 - mit dem die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. August 1995 erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Wies - Buchegg - Wies zurückgenommen worden wa... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.02.2002

TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/5 93/03/0104

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, daß er am 8. April 1992 um 16.50 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW"s in S "beim Ausparken aus einer Parklücke auf dem Parkplatz nördlich des Bahnhofes den dort befindlichen Lichtmasten angefahren und die dort befindliche Haltestellentafel leicht verbogen hat, somit Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs beschädigt hat, wobei es unterlassen wurde, ohne unnötig... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 05.10.1994

RS Vwgh 1994/10/5 93/03/0104

Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: KflG 1952 §12;KflGDV 01te 1954 §26;KflGDV 01te 1954 §27 Abs1;KflGDV 01te 1954 §9;StVO 1960 §24 Abs1 lite;StVO 1960 §31 Abs1;StVO 1960 §96 Abs5;StVO 1960 §99 Abs2 lite;
Rechtssatz: Haltestellenzeichen sind keine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs iSd § 31 Abs 1 StVO. Die Beschädigung einer Haltestellentafel stellt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.10.1994

RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0088

Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: KflG 1952 §17;KflG 1952 §9;
Rechtssatz: Wird ein Antrag nach § 9 KflG gestellt, so ist es von der über diesen Antrag getroffenen Entscheidung abhängig, ob in der Folge eine Verwarnung nach § 17 KflG ausgesprochen werden darf oder nicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989030088.X01 Im ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.06.1989

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