§ 50 KflG Revision

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 50.Paragraph 50,

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
§ 50.Paragraph 50,

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

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