§ 26 KflG Amtshilfe

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (§ 25) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (Paragraph 25,) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
§ 26.Paragraph 26,

Über Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 13.02.2013
  1. (1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (§ 25) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (Paragraph 25,) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
§ 26.Paragraph 26,

Über Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

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