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(1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen UnternehmenÜber Artikel 24 der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen WiderruftatbestandVerordnung (§ 25EG) bildenNr. Diese Benachrichtigung hat auch die von1071/2009 und Artikel 20 der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
Verordnung (2EG) WeitergehendeNr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührtbleiben aufrecht.
(1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen UnternehmenÜber Artikel 24 der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen WiderruftatbestandVerordnung (§ 25EG) bildenNr. Diese Benachrichtigung hat auch die von1071/2009 und Artikel 20 der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
Verordnung (2EG) WeitergehendeNr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührtbleiben aufrecht.