§ 26 KflG

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen UnternehmenÜber Artikel 24 der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen WiderruftatbestandVerordnung (§ 25EG) bildenNr. Diese Benachrichtigung hat auch die von1071/2009 und Artikel 20 der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

Verordnung (2EG) WeitergehendeNr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührtbleiben aufrecht.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 13.02.2013

(1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen UnternehmenÜber Artikel 24 der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen WiderruftatbestandVerordnung (§ 25EG) bildenNr. Diese Benachrichtigung hat auch die von1071/2009 und Artikel 20 der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

Verordnung (2EG) WeitergehendeNr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührtbleiben aufrecht.

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