Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, daß er am 8. April 1992 um 16.50 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW"s in S "beim Ausparken aus einer Parklücke auf dem Parkplatz nördlich des Bahnhofes den dort befindlichen Lichtmasten angefahren und die dort befindliche Haltestellentafel leicht verbogen hat, somit Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs beschädigt hat, wobei es unterlassen wurde, ohne unnötig... mehr lesen...
Index: 50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: KflG 1952 §12;KflGDV 01te 1954 §26;KflGDV 01te 1954 §27 Abs1;KflGDV 01te 1954 §9;StVO 1960 §24 Abs1 lite;StVO 1960 §31 Abs1;StVO 1960 §96 Abs5;StVO 1960 §99 Abs2 lite;
Rechtssatz: Haltestellenzeichen sind keine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs iSd § 31 Abs 1 StVO. Die Beschädigung einer Haltestellentafel stellt... mehr lesen...