Rechtssatz: Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschaltenen weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Die von einem Organ der belangten Behörde verfügte Untersagung der Weiterfahrt bedeutet aber noch nicht die Anwendung eines solchen unmittelbaren Zwanges, weil der Zustand, auf den die Maßnahme der Behörde gerichtet ist, erst dadurch hergestellt wird, daß der Lenker der behördlichen Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Untersagung der Weiterfahrt handelt es sich nicht nur nicht um einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (es fand ja trotz Untersagung der Weiterfahrt überhaupt kein Freiheitsentzug statt, da der Beschwerdeführer sich bei ordnungsgemäßem Verhalten zwar nicht als Lenker eines Kraftfahrzeuges, aber auf andere Weise - zu Fuß, mit Taxi, mit öffentlichen Verkehrsmitteln etc. - völlig frei im Bundesgebiet bewegen konnte), sondern auch nicht um einen Eingriff in ei... mehr lesen...
Begründung: 1. Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG iVm §67a Abs1 Z2 AVG sind die unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Beschwerden unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Im gegenständlichen Fall fand die behauptete Zwangsmaßnahme in Wien statt, sodaß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig ist. 2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde in Wien 14, Linzer Straße auf Höhe ONr 352 zu einer... mehr lesen...