§ 86 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkantaberkannt werden, wennDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkantaberkannt werden, wenn
    1. a)Litera adie im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oderdie im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
    2. b)Litera bdie im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.die im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,)

Stand vor dem 06.11.2013

In Kraft vom 01.11.1997 bis 06.11.2013
  1. (1)Absatz einsDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkantaberkannt werden, wennDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkantaberkannt werden, wenn
    1. a)Litera adie im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oderdie im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
    2. b)Litera bdie im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.die im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,)

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