Anl. 2 Kenn-VO

Kenn-VO - Kennzeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Anhang 2: Sicherheitsfarben

 

Sicherheitsfarbe

Bedeutung

Hinweise – Angaben

Rot

Verbotszeichen

Gefährliches Verhalten

 

Gefahr – Alarm

Halt, Stillstand,

 

 

Not-Aus-Schalteinrichtung, Evakuierung

 

Material und

Kennzeichnung und Standort

 

Ausrüstungen zur

 

 

Brandbekämpfung

 

Gelb oder Gelb-Orange

Warnzeichen

Achtung, Vorsicht Überprüfung

Blau

Gebotszeichen

Besonderes Verhalten oder Tätigkeit

 

 

Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung

Grün

Erste Hilfe,

Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel,

 

Rettungszeichen

Stationen, Räume

 

Gefahrlosigkeit

Rückkehr zum Normalzustand

 

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 2 Kenn-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 2 Kenn-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 2 Kenn-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 2 Kenn-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 2 Kenn-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 1 Kenn-VO
Anl. 3 Kenn-VO