§ 7 Kenn-VO Information und Unterweisung

Kenn-VO - Kennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 107 STLAO 2001 informieren.

(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Gefahrenpiktogrammen, Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 109 STLAO 2001 unterweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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